BFH - Beschluss vom 27.11.2007
V B 171/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 760/06

BFH - Beschluss vom 27.11.2007 (V B 171/07) - DRsp Nr. 2008/4618

BFH, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen V B 171/07

DRsp Nr. 2008/4618

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1988 bis 1998) Spielhallen mit Geldspielautomaten. Sie erstrebt die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre sowie abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Verfahren erhobene Klage als unbegründet ab.

Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin in der Beschwerdeschrift überhaupt konkrete Rechtsfragen aufgeworfen hat, hat der Senat diese bereits beantwortet (vgl. Urteile vom 23. November 2006 V R 28/05, BFH/NV 2007, 872 und V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, und V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436). Sie führt ausdrücklich aus, dass es in den Rechtsstreitigkeiten V R 51/05 und V R 67/05 "um das gleiche ging wie im vorliegenden Verfahren".