BFH - Beschluß vom 28.10.1997
IV S 6/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 597

BFH - Beschluß vom 28.10.1997 (IV S 6/97) - DRsp Nr. 1998/9136

BFH, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen IV S 6/97

DRsp Nr. 1998/9136

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdegegner und Antragsteller (Antragsteller) erklärte in den Streitjahren (1983 bis 1989) für seine Tätigkeit als "Konstrukteur" Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Der Beklagte, Beschwerdeführer und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Meßbescheide.

Das Finanzgericht (FG) gab nach erfolglosem Einspruchsverfahren der Klage für die Streitjahre 1987 bis 1989 statt. Im übrigen wies das FG die Klage ab.

Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Der Beschwerde des FA auf Zulassung der Revision für die Streitjahre 1987 bis 1989 hat es nicht abgeholfen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1983 bis 1986 ist unbegründet.

Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen im Streitfall nicht vor.