BFH - Beschluß vom 28.10.1998
X B 33/97

BFH - Beschluß vom 28.10.1998 (X B 33/97) - DRsp Nr. 1999/3571

BFH, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen X B 33/97

DRsp Nr. 1999/3571

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Nicht gehört werden kann der Kläger hier außerdem mit Angriffen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweiswürdigung, deren Grundsätze dem materiellen Recht zuzuordnen sind (s. dazu näher Senatsbeschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; Gräber, aaO., § 115 Rz. 28, jeweils m.w.N.).

3. Im übrigen ist den Verfahrensrügen im einzelnen folgendes entgegenzuhalten: