A. Sachverhalt und Anrufungsbeschluß I. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 3. Juni 1987 III R 49/86 (BFHE 150, 41, BStBl II 1987, 629) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) -hilfsweise gemäß § 11 Abs. 3 FGO - die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Sind Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar?
II.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|