BFH - Beschluß vom 28.11.1997
I B 30/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 712

BFH - Beschluß vom 28.11.1997 (I B 30/97) - DRsp Nr. 1998/9049

BFH, Beschluß vom 28.11.1997 - Aktenzeichen I B 30/97

DRsp Nr. 1998/9049

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 17. Januar 1997 auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) die Vollziehung einer Steueranmeldung der Beigeladenen ausgesetzt. Es hat die Beschwerde zugelassen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat der Senat am 13. August 1997 den Beschluß des FG aufgehoben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1997 hat die Antragstellerin Gegenvorstellung mit der Bitte erhoben, den Beschluß vom 13. August 1997 zu überprüfen und zu ändern.

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Überprüfung und Änderung des Beschlusses vom 13. August 1997 ist als unzulässig zu verwerfen. Die Gegenvorstellungen sind nicht statthaft. Der Beschluß vom 13. August 1997 ist rechtskräftig. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht keine Möglichkeit seiner Änderung durch das Beschwerdegericht vor.