BFH - Beschluss vom 28.11.2002
IX B 184/02

BFH - Beschluss vom 28.11.2002 (IX B 184/02) - DRsp Nr. 2003/397

BFH, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen IX B 184/02

DRsp Nr. 2003/397

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs.3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend für unanfechtbar erklärt. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft.

2. Die Beschwerde ist im Streitfall auch nicht als --in der FGO selbst nicht vorgesehene-- außerordentliche Beschwerde statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ausnahmsweise in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (dazu im Einzelnen BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318) die Beschwerde für statthaft gehalten. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte, sind jedoch im Streitfall weder dargetan noch gegeben.