Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) beruft, legt er diesen Zulassungsgrund nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dar. Denn er hebt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hervor (vgl. zu den Darlegungsanforderungen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127, unter 4., m.w.N.), sondern wendet sich gegen die Rechtsanwendung durch das Finanzgericht im gegebenen Einzelfall, die eine Revisionszulassung aber nur unter besonderen Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fallgruppe FGO (offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung) zu rechtfertigen vermögen, die in der Beschwerdeschrift aber nicht ausgeführt wurden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 83/07, BFH/NV 2007, 2141, unter a, m.w.N.).
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