BFH - Beschluss vom 28.11.2007
IX B 175/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 952/07

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (IX B 175/07) - DRsp Nr. 2008/4436

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen IX B 175/07

DRsp Nr. 2008/4436

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt (1.) und nicht begründet wurde (2.).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer am 12. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerdeschrift die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) versäumt. Das Urteil ist gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 176 und 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Sonnabend, dem 11. August 2007 wirksam zugestellt worden. Denn an diesem Tag hat der Zusteller ausweislich der Postzustellungsurkunde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum der Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten mit der Rechtswirkung der Zustellung (§ 180 Satz 2 ZPO) eingelegt, weil er weder die Prozessbevollmächtigten als die Personen, denen mit Wirkung gegenüber den Klägern zugestellt werden soll, noch eine dort beschäftigte Person in dem Geschäftsraum angetroffen hat (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Zusteller hat auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt (vgl. § 180 Satz 3 ZPO).