BFH - Beschluss vom 28.11.2007
V S 27/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (V S 27/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/4857

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen V S 27/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/4857

Gründe:

I. Mit einem am 24. August 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 27. Juni 2007. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt. Es war lediglich angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit eine Anlage ALG II beizufügen.

II. Der Antrag auf PKH für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 27. Juni 2007 hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).