BFH - Beschluss vom 28.11.2007
V S 31/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (V S 31/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/9945

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen V S 31/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/9945

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 lehnte das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Verfahren 8 S 1848/04 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 8 K 1847/04 C ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde im Verfahren V B 216/07.

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller die Gewährung von PKH für dieses Beschwerdeverfahren. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt. Es war lediglich angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit eine Anlage ALG II beizufügen.

II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).