BFH - Beschluss vom 28.11.2007
V S 35/07

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (V S 35/07) - DRsp Nr. 2008/4419

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen V S 35/07

DRsp Nr. 2008/4419

Gründe:

I. Die Antragstellerin wandte sich zusammen mit ihrem Ehemann zunächst in dem Klageverfahren 2 K 188/00 gegen die vom Antragsgegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1989 bis 1993).

Aufgrund einer Anfrage des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG) vom März 2003 nahm die Antragstellerin die Klage wegen Umsatzsteuer "soweit sie von der Klägerin erhoben worden ist", im April 2003 zurück. Das FG stellte daraufhin das Verfahren der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer durch Beschluss vom 8. April 2003 ein.

In der Folge machte die Antragstellerin u.a. Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend.

Das FG wies die Klage daraufhin mit Urteil vom 2. September 2005 2 K 188/00 als unbegründet ab. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin verwarf der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2006 V B 185/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) als unzulässig.

Auch die Klage, mit der die Antragstellerin erneut die Unwirksamkeit der Klagerücknahme und die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Die erneute Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28. November 2007 V B 199/06 als unzulässig.