BFH - Beschluss vom 28.11.2007
XI B 174/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2498/05

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (XI B 174/06) - DRsp Nr. 2008/331

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XI B 174/06

DRsp Nr. 2008/331

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

1. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil es die Schwestern des Klägers nicht als Zeuginnen vernommen hat, dringen die Kläger nicht durch. Sie haben weder vorgetragen, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, noch dargelegt, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114).

2. Auch mit ihrer Rüge, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), haben die Kläger keinen Erfolg.

Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt u.a. dann vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.).