BFH - Beschluss vom 28.12.2004
V S 7/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 28.12.2004 (V S 7/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/4901

BFH, Beschluss vom 28.12.2004 - Aktenzeichen V S 7/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/4901

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.

a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine juristische Person PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.