Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von August 1990 bis Juni 1991 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte) als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach seinem - von der Beklagten bestrittenen - Vorbringen stand ihm aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ein Arbeitslohn von monatlich 3.500 DM netto zuzüglich 500 DM pauschaler Sonn- und Feiertagszuschläge sowie freie Kost und Wohnung zu. Die hierauf entfallende Lohn- und Lohnkirchensteuer berechnete der Kläger für beide Streitjahre mit monatlich 1.200 DM. Die Beklagte wies demgegenüber als einbehaltene Lohn- und Lohnkirchensteuer für das Streitjahr 1990 nur insgesamt 4.500 DM sowie für das Streitjahr 1991 insgesamt 6.000 DM aus.
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