BFH - Beschluß vom 29.06.1993
VI B 108/92
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
BB 1993, 1936
BFHE 171, 409
BStBl II 1993, 760
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 29.06.1993 (VI B 108/92) - DRsp Nr. 1996/9792

BFH, Beschluß vom 29.06.1993 - Aktenzeichen VI B 108/92

DRsp Nr. 1996/9792

»Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben für eine Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abfuhren von Lohnsteuer bzw. die Berichtigung der Lohnbescheinigung.«

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 2, 3 ; GVG § 17a;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von August 1990 bis Juni 1991 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte) als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach seinem - von der Beklagten bestrittenen - Vorbringen stand ihm aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ein Arbeitslohn von monatlich 3.500 DM netto zuzüglich 500 DM pauschaler Sonn- und Feiertagszuschläge sowie freie Kost und Wohnung zu. Die hierauf entfallende Lohn- und Lohnkirchensteuer berechnete der Kläger für beide Streitjahre mit monatlich 1.200 DM. Die Beklagte wies demgegenüber als einbehaltene Lohn- und Lohnkirchensteuer für das Streitjahr 1990 nur insgesamt 4.500 DM sowie für das Streitjahr 1991 insgesamt 6.000 DM aus.