BFH - Beschluß vom 29.09.1997
III B 6/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 971
BFH/NV 1998, 974

BFH - Beschluß vom 29.09.1997 (III B 6/96) - DRsp Nr. 1998/9194

BFH, Beschluß vom 29.09.1997 - Aktenzeichen III B 6/96

DRsp Nr. 1998/9194

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage als grundsätzlich bedeutsam ansieht, wie bei einer Schätzung die Grenzen des Schätzungsrahmens zu ermitteln sind, fehlen Darlegungen dazu, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie --etwa unter Angabe gegensätzlicher Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum-- umstritten ist. Für die ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, daß die grundsätzliche Bedeutung der angeführten Rechtsfrage lediglich behauptet wird (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1996, VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915).

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen er seine Rügen nicht bereits vor dem Finanzgericht (FG) vorgebracht hat. Ferner hat der Kläger nicht konkret angegeben, welche weiteren Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und weshalb er, obwohl fachkundig vertreten, vor dem FG keine entsprechenden Beweisanträge gestellt bzw. aufrecht erhalten hat (s. dazu z.B. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Anm. 37 f., § Anm. 37 f.).