BFH - Beschluß vom 29.09.1997
V S 11/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 493

BFH - Beschluß vom 29.09.1997 (V S 11/96) - DRsp Nr. 1998/9195

BFH, Beschluß vom 29.09.1997 - Aktenzeichen V S 11/96

DRsp Nr. 1998/9195

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Mit der Klage begehrte er nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Aufhebung des an ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheides für 1992 mit der Begründung, seine Leistungen seien von der Umsatzsteuer befreit.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Verletzung von § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991.

Der Kläger beantragt unter Vorlage einer Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X. als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.