Die Beschwerde ist unzulässig. Die seitens der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Wird --wie im Streitfall-- ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ist dieser nur dann zulässig bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn innerhalb der Beschwerdefrist die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, und darlegt, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1991 II B 71/91, BFH/NV 1992, 261).
Soweit die Klägerinnen rügen, das Finanzgericht (FG) habe "die dem Verfahren zugrundeliegenden Akten nicht ausreichend ausgewertet", und damit sinngemäß geltend machen, das FG habe gegen § 96 FGO verstoßen, hätten sie die übergangenen, nicht herangezogenen Akten, Aktenteile, Schriftsätze, Belege oder das entscheidungserhebliche Vorbringen unter Benennung der Schriftsätze (Datum, Blattzahl) genau angeben, ferner die Schlußfolgerungen, die das FG daraus hätte ziehen müssen, und die Erheblichkeit des Fehlers darlegen müssen.
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