Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wird als Grund für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1996 I B 24/95, BFH/NV 1997, 491).
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