BFH - Beschluß vom 29.10.1997
IV B 164/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 431

BFH - Beschluß vom 29.10.1997 (IV B 164/96) - DRsp Nr. 1998/9134

BFH, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen IV B 164/96

DRsp Nr. 1998/9134

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die gerügten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.