BFH - Beschluß vom 29.11.1995
X B 56/95
Normen:
FGO § 64, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 179, 233
BStBl II 1996, 140
CR 1996, 404
DB 1996, 557
DStR 1996, 424
DStZ 1996, 285
NJW 1996, 1432
NVwZ 1996, 728
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 29.11.1995 (X B 56/95) - DRsp Nr. 1996/19364

BFH, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen X B 56/95

DRsp Nr. 1996/19364

»Die Frage, ob daran festgehalten werden kann, daß ein bestimmender Schriftsatz, der mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügt, hat grundsätzliche Bedeutung.«

Normenkette:

FGO § 64, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Schriftsatz zur Klageerhebung schließt mit dem vollen, maschinengeschriebenen Namen der Prozeßvertreterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und handschriftlich mit dem ersten Buchstaben ihres aus vier Buchstaben bestehenden Namens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen mangelnder Schriftform als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann, daß bestimmende Schriftsätze, die mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben sind, der Schriftform (§ 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht genügen, hat grundsätzliche Bedeutung.