Der Schriftsatz zur Klageerhebung schließt mit dem vollen, maschinengeschriebenen Namen der Prozeßvertreterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und handschriftlich mit dem ersten Buchstaben ihres aus vier Buchstaben bestehenden Namens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen mangelnder Schriftform als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann, daß bestimmende Schriftsätze, die mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben sind, der Schriftform (§ 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht genügen, hat grundsätzliche Bedeutung.
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