BFH - Beschluss vom 29.11.2004
III B 95/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 442/2003

BFH - Beschluss vom 29.11.2004 (III B 95/04) - DRsp Nr. 2005/2868

BFH, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen III B 95/04

DRsp Nr. 2005/2868

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.

Das Finanzgericht (FG) hat den Kläger mit Schreiben vom 19. März 2004, ausgehend von der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1998 vom 3. November 2003 an den Kläger, auf die Versäumung der Klagefrist und die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, hingewiesen. Der Kläger hat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an ihn gleichwohl nicht widersprochen. Das FG hat deshalb ausgehend von der Feststellung einer wirksam bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung die Klage wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO als unzulässig abgewiesen.