BFH - Beschluss vom 29.11.2007
III B 21/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 120/2006

BFH - Beschluss vom 29.11.2007 (III B 21/07) - DRsp Nr. 2008/2972

BFH, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen III B 21/07

DRsp Nr. 2008/2972

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zurückgewiesen. Die angeführten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, soweit sie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

1. Der Vortrag, das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt (§ 119 Nr. 1 FGO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -- GG --), weil an dem Urteil Richter beteiligt gewesen seien, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Besetzungsrüge hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen ließe, dass die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche greifbar gesetzwidrig und willkürlich war (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 VIII B 103/06, BFH/NV 2007, 1330, und vom 14. August 2007 XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Neben der Sache liegt der Einwand, das Recht auf den gesetzlichen Richter sei deshalb verletzt, weil gegen die Richter des Finanzgerichts (FG) Strafanzeige gestellt worden sei.

2. Auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar.