I. Im März 2000 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Zollamt (ZA) in Amsterdam die Eröffnung von externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für zwei Sendungen mit Kunstwerken. Die Warensendungen wurden jedoch weder bei der Bestimmungszollstelle gestellt noch an den für die zugelassene Empfängerin bestimmten Gestellungsort verbracht. Deshalb sind die entsprechenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin bestandskräftig festgesetzt worden.
Den auf Art. 239 des Zollkodex (ZK) gestützten Erstattungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) ab. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass im Streitfall keine besonderen Umstände i.S. des Art. 239 ZK vorlägen und die Klägerin zudem offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
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