BFH - Beschluß vom 30.07.1996 (II B 4/96) - DRsp Nr. 1999/10680
BFH, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen II B 4/96
DRsp Nr. 1999/10680
Die Frage der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 1ErbStG 1974 ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt. Die in § 5 Abs. 1ErbStG 1974 zur Ermittlung des Abzugsbetrags vorgegebene Verhältnisrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der Steuerwert des Nachlasses negativ ist und sich deshalb rechnerisch ein negativer Abzugsbetrag ergibt, der im Rahmen des § 5 Abs. 1ErbStG 1974 mit 0 DM anzusetzen ist.Bei der an den Nachlaß anknüpfenden Verhältnisrechnung nach § 5 Abs. 1ErbStG 1974 müssen den Erben belastende Vermächtnisse unberücksichtigt bleiben.