Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Die Voraussetzungen sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert darzulegen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist zusätzlich auszuführen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 2007 XI B 163/06, BFH/NV 2007, 1333).
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