BFH - Beschluß vom 30.09.1997
VII B 120/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 281

BFH - Beschluß vom 30.09.1997 (VII B 120/97) - DRsp Nr. 1998/9188

BFH, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen VII B 120/97

DRsp Nr. 1998/9188

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids, durch den die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Pfandgläubigerin zur Rückzahlung negativer Umsatzsteuervorauszahlungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) herangezogen worden ist, die sie aufgrund von Verpfändungen nach der Auszahlung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erlangt hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klägerin als Leistungsempfängerin i.S. von § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) angesehen und die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) der Rechtsfrage gestützt wird, "ob sich der Rückforderungsanspruch in den Fällen (der Verpfändung und) rechtsgrundloser Erstattung von Umsatzsteuer gegen den Pfandgläubiger richtet", hat keinen Erfolg.