BFH - Beschluß vom 30.09.1999
V B 75/99

BFH - Beschluß vom 30.09.1999 (V B 75/99) - DRsp Nr. 2000/908

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V B 75/99

DRsp Nr. 2000/908

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr (1987) als Kauffrau tätig. Bei ihrer Veranlagung zur Umsatzsteuer versagte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mangels Buchnachweises die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen.

Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Die Klägerin trägt vor, das FA habe es nicht für nötig befunden, die ihm überlassenen Originalunterlagen zurückzusenden, so daß sie nicht in der Lage gewesen sei, sich zu verteidigen. Hierin sieht sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Rüge einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) hat keinen Erfolg.