BFH - Beschluß vom 30.10.1997
III B 79/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 598

BFH - Beschluß vom 30.10.1997 (III B 79/95) - DRsp Nr. 1998/9123

BFH, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen III B 79/95

DRsp Nr. 1998/9123

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. a) Der Kläger rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Finanzgericht (FG) habe ohne weitere Beweiserhebung aus dem Datum des Investitionszulagenantrags vom 1. Dezember 1992 geschlossen, an diesem Tage sei das Hindernis für die Stellung des verspäteten Antrags weggefallen; deshalb sei der Antrag nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) gestellt worden, weil er erst am 21. April 1993 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangen sei. Damit ist der geltend gemachte Verfahrensfehler des FG nicht schlüssig dargelegt.

Für die ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln genügt die bloße Behauptung der Verletzung des Verfahrensrechts nicht. Es müssen vielmehr die Tatsachen genau bezeichnet werden, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß schlüssig ergibt, und es muß dargelegt werden, daß das Urteil --ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- auf ihm beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 37 ff.).