Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), teils weil sie nicht gegeben sind.
1. Das angefochtene Urteil beruht hinsichtlich des maßgeblichen Streitpunkts - Zurechnung der Kenntnis vom Widerruf der von der früheren Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erteilten Zustimmungserklärung im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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