BFH - Beschluß vom 30.10.1997
X B 99/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 432

BFH - Beschluß vom 30.10.1997 (X B 99/97) - DRsp Nr. 1998/9127

BFH, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen X B 99/97

DRsp Nr. 1998/9127

Gründe:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Das angefochtene Urteil beruht hinsichtlich des maßgeblichen Streitpunkts - Zurechnung der Kenntnis vom Widerruf der von der früheren Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erteilten Zustimmungserklärung im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) - auf der tatsächlichen Feststellung, daß die Widerrufserklärung dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) am 10. November 1993 zugegangen ist, und zwar dem Veranlagungsbezirk (Nr. 10), der später auch für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständig wurde und diesem gegenüber, am 1. Juni 1995 bzw. am 5. Juni 1996, die Erstbescheide für die Streitjahre 1994 und 1995 erließ. Diese Tatsachenfeststellung wird auch vom FA nicht bestritten. Dessen Einwände gegen die hieraus vom Finanzgericht (FG) gezogenen rechtlichen Folgerungen sind, für sich gesehen, in diesem Verfahren unbeachtlich (s. dazu u.a. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).