BFH - Beschluß vom 30.11.2001
III B 157/01

BFH - Beschluß vom 30.11.2001 (III B 157/01) - DRsp Nr. 2002/2273

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III B 157/01

DRsp Nr. 2002/2273

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 23. Oktober 2001, zugestellt am 26. Oktober 2001, den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegen ihn ergangenen Haftungsbescheids vom 9. November 1999 ab. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.

Mit dem am 7. November 2001 beim FG eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des FG und kündigte eine Beschwerdebegründung an. Das FG half der Beschwerde nicht ab. Unter dem 21. November 2001 legte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats dem Antragsteller unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, dass das FG die Beschwerde nicht zugelassen habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung selbst oder durch das FG nachträglich (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen worden ist. Keines von beidem ist im Streitfall geschehen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG ordnungsgemäß darauf hingewiesen, die Beschwerde sei nur zulässig, wenn das FG sie zugelassen habe.