BFH - Urteil vom 01.10.1993
III R 58/92
Normen:
AO (1977) § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BB 1994, 563
BFHE 172, 397
BStBl II 1994, 346
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1991, 443),

BFH - Urteil vom 01.10.1993 (III R 58/92) - DRsp Nr. 1996/9907

BFH, Urteil vom 01.10.1993 - Aktenzeichen III R 58/92

DRsp Nr. 1996/9907

»Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, so stellt die Hohe dieser Einkünfte die steuerlich relevante Tatsache dar, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO 1977 fuhrt, je nach dem, ob sich die Steuer dadurch gegenüber der bisher festgesetzten Steuer erhöht oder ermäßigt (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 28/89, BFHE 164, 192, BStBl II 1991, 606).«

Normenkette:

AO (1977) § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Am 29.04.1988 reichten sie bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eine - durch einen Bekannten gefertigte - Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 ein. In dieser Erklärung gaben sie lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung an. Das FA folgte diesen Angaben der Kläger und setzte mit Bescheid vom 15.09.1988 die Einkommensteuer für das Streitjahr fest.