BFH - Urteil vom 04.12.1996
I R 99/94
Normen:
AO (1977) §§ 159, 160 ; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 721
BB 1997, 831
BB 1997, 924
BFHE 182, 131
BStBl II 1997, 404
DB 1997, 958
DStR 1997, 533
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.12.1996 (I R 99/94) - DRsp Nr. 1997/2669

BFH, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen I R 99/94

DRsp Nr. 1997/2669

»1. Die Gewinneutralität sog. durchlaufender Posten ergibt sich bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durch Aktivierung bzw. Passivierung gleichhoher Wertzu- und Wertabgänge. 2. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt die Gewinneutralität nicht voraus, daß das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird. 3. Die Gewinneutralität durchlaufender Posten findet ihre Grenze in § 159 AO 1977. 4. Behauptet der Steuerpflichtige eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern für eine Vielzahl von Treugebern zu besitzen, so hat er auf Verlangen des FA auch nachzuweisen, welche Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Treugeber gehören. 5. Kommt der Steuerpflichtige einem Verlangen des FA gemäß § 159 AO 1977 nicht nach, so kann nur das FA, nicht das FG --nach pflichtgemäßem Ermessen-- von der in § 159 AO 1977 vorgesehenen Rechtsfolge Gebrauch machen. 6. § 160 AO 1977 kommt bei sog. durchlaufenden Posten nicht zur Anwendung.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 159, 160 ; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I.