BFH - Urteil vom 06.04.1990
III R 62/89
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BB 1990, 2252
BFHE 160, 405
BStBl II 1990, 744
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.04.1990 (III R 62/89) - DRsp Nr. 1996/13571

BFH, Urteil vom 06.04.1990 - Aktenzeichen III R 62/89

DRsp Nr. 1996/13571

»Zu der Frage, ob der Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) widerrufen werden kann.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte die auf einer Schätzung beruhenden Bescheide über die Umsatzsteuer 1977 und die Einkommensteuer 1979 nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzgericht (FG) angefochten. Seine Klage begründete er zunächst nicht. Deshalb forderte das FG ihn auf, anzugeben, in welchen Punkten er die in der Klageschrift genannten Steuerbescheide anfechte. Da auch hierauf keine Begründung abgegeben wurde, wies das FG die Klage unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) mit Vorbescheid vom 19. Juni 1985 als unzulässig ab.

Der Kläger beantragte darauf mündliche Verhandlung, die das FG auf den 16. Oktober 1985 anberaumte. Kurz vor der Verhandlung übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem FG zwei vom 14. Oktober 1985 datierende Schriftsätze, mit denen er die Klage begründete und Anträge zur Sache stellte. In beiden Schriftsätzen heißt es:

"Auf mündliche Verhandlung wird seitens des Klägers verzichtet." Weiter heißt es an einer anderen Stelle der Schriftsätze: