BFH - Urteil vom 06.08.1996
VII R 77/95
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 2, §§ 130, 131 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2398
BB 1996, 2667
BFHE 181, 107
BStBl II 1997, 79
DB 1997, 144
DStR 1996, 1808
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.08.1996 (VII R 77/95) - DRsp Nr. 1996/30267

BFH, Urteil vom 06.08.1996 - Aktenzeichen VII R 77/95

DRsp Nr. 1996/30267

»Wird ein mit der Klage angefochtener Haftungsbescheid, mit dem Haftungsbeträge für zwei verschiedene Steuerarten festgesetzt worden sind, während des Klageverfahrens durch einen neuen Bescheid dahin "geändert", daß die Haftung für die eine Steuer aufgehoben (zurückgenommen) wird, während die Festsetzung der Haftungssumme für die andere Steuer unter Hinweis auf den ursprünglichen Bescheid ohne eine eigenständige neue Regelung lediglich wiederholt wird, so bleibt der ursprüngliche Haftungsbescheid, soweit er nicht aufgehoben worden ist, wirksam. Das Klageverfahren gegen ihn ist fortzuführen, ohne daß es eines Antrags nach § 68 FGO bedarf.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 2, §§ 130, 131 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war alleinige Geschäftsführerin einer GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin für Umsatz- und Körperschaftsteuerschulden der GmbH nebst steuerlichen Nebenleistungen als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid hatte insoweit Erfolg, als die Haftung auf die Umsatzsteuer I/91 und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen II/91 und die darauf entfallenden Säumniszuschläge beschränkt wurde.