I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1975 in seiner Steuerberaterpraxis vier Aushilfskräfte, für die er Lohnsteuer im Wege der Pauschalierung gemäß § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechnete und an das damals zuständige Finanzamt H abführte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Außenprüfer fest, daß der Kläger für die Aushilfskräfte keine Lohnkirchensteuer abgeführt hatte.
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