BFH - Urteil vom 07.11.2002
VII R 37/01
Normen:
EG Art. 234 Abs. 3 ; Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits in der Fassungdes Beschlusses Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits Art. 2 Abs. 2 lit. a Art. 17 Abs. 1, 3 Art. 28 Abs. 1 Art. 32 Abs. 1, 2, 3, 5 ; Zollkodex (VO Nr. 2913/92) Art. 220 Abs. 1, 2 lit. b Art. 221 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BB 2003, 298
BFH/NV 2003, 437
BFHE 200, 444
BStBl II 2003, 145
DB 2003, 486
DStRE 2003, 438
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1152/00

BFH - Urteil vom 07.11.2002 (VII R 37/01) - DRsp Nr. 2003/405

BFH, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen VII R 37/01

DRsp Nr. 2003/405

»1. Auch wenn die Zollbehörde des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht formell widerrufen hat, sind die Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht daran gebunden, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit haben. 2. Grundsätzlich ist die Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführen; nur in Ausnahmefällen, wenn das Ausfuhrland es an einer sorgfältigen Überprüfung mangeln lässt oder es dem Ausfuhrland unmöglich ist, die notwendigen Feststellungen zu treffen, sind die erforderlichen Feststellungen durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes zu treffen. 3. Lässt sich bei der Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig feststellen, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist. 4. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, der zu einem Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben führt, ist nicht gegeben, wenn die abfertigende Zollstelle die Warenverkehrsbescheinigung zunächst akzeptiert und auf ihrer Grundlage den Präferenzzollsatz angewendet hat. 5. Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden sind.