BFH - Urteil vom 08.09.1993
I R 30/93
Normen:
AO (1977) § 233a; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1994, 130
BB 1994, 59
BFHE 172, 304
BStBl II 1994, 81
JuS 1994, 714
NJW 1994, 1023
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 08.09.1993 (I R 30/93) - DRsp Nr. 1996/9886

BFH, Urteil vom 08.09.1993 - Aktenzeichen I R 30/93

DRsp Nr. 1996/9886

»Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO 1977 grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Veranlagungsbeamte die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a; BGB § 242 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab seine Einkommensteuererklärung für 1989 am 20.07.1990 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ab. Der Einkommensteuerbescheid erging am 30.07.1991 und führte zu einer Steuernachzahlung in Höhe von 32.460 DM, die am 02.09.1991 fällig wurde. Das FA setzte Nachzahlungszinsen in Höhe von 810 DM fest. Gegen den Zinsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der ebenso wie die Klage keinen Erfolg hatte.

Der Kläger beantragt mit der Revision, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und den Zinsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Führt eine Steuerfestsetzung der Einkommensteuer, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, so ist diese nach § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.d.F. des Steuerreformgesetzes (StRG) 1990 vom 25.07.1988 zu verzinsen.