BFH - Urteil vom 09.09.1993 (IV R 14/91) - DRsp Nr. 1996/9950
BFH, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen IV R 14/91
DRsp Nr. 1996/9950
»1. Sind bei einem vor dem 1. Januar 1993 ergangenen Zwischenurteil die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Urteils nach § 99 Abs. 2FGO i. d. F. des FGO -ÄndG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) erfüllt, braucht das Urteil auch dann nicht durch den BFH aufgehoben zu werden, wenn es nach dem bei seinem Ergehen geltenden Verfahrensrecht rechtswidrig war.2. Ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten vermietet, der es an die Gesellschaft untervermietet, gehört auch dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, wenn er das Grundstuck zu einem Zeltpunkt erworben und an den Dritten vermietet hat, in dem er noch nicht Gesellschafter war. Das Grundstuck wird dann in dem Zeltpunkt Sonderbetriebsvermögen, in dem der Vermieter In die Gesellschaft eintritt.«