BFH - Urteil vom 10.05.1989
I R 50/85
Normen:
AO (1977) §§ 12, 90 Abs. 2 ; DBA-Niederlande Art. 10; EStDV § 73h; EStG §§ 38, 39b, 39d ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 142
BStBl II 1989, 755
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 10.05.1989 (I R 50/85) - DRsp Nr. 1996/10494

BFH, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen I R 50/85

DRsp Nr. 1996/10494

»1. Ein Arbeitgeber kann sich auf die Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 10 Abs. 2 DBA-Niederlande) auch dann berufen, wenn das Betriebsstätten-FA keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39 b Abs. 6 EStG ausgestellt hat. 2. Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbständige Arbeit im Inland ausüben, arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich nicht i. S. des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande in der Bundesrepublik auf. 3. Die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 24. Februar 1988 I R 143/84 (BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819) gelten bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 DBA-Niederlande entsprechend.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 12, 90 Abs. 2 ; DBA-Niederlande Art. 10; EStDV § 73h; EStG §§ 38, 39b, 39d ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Streitjahren 1970 bis 1977 seinen ausschließlichen Wohnsitz in den Niederlanden. Als Einzelunternehmer führte er jedoch auf wechselnden Baustellen in Nordrhein-Westfalen Eisenbieger-, Betonier- und sonstige Bauarbeiten durch. Dabei setzte er im wesentlichen niederländische Staatsangehörige als Arbeitnehmer ein.