I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besitzt die niederländische Staatsangehörigkeit. Im Streitjahr 1989 hatte er seinen einzigen Wohnsitz in den Niederlanden. Er war als Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden an 223 Tagen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig. Unstreitig kehrte er arbeitstäglich an seinen Wohnsitz in den Niederlanden zurück und übernachtete dort.
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