BFH - Urteil vom 10.11.1993
II R 39/91
Normen:
FGO § 104 Abs. 2 § 105 Abs. 4 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1994, 207
BFHE 172, 405
BStBl II 1994, 187
NJW 1994, 1752

BFH - Urteil vom 10.11.1993 (II R 39/91) - DRsp Nr. 1996/9909

BFH, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen II R 39/91

DRsp Nr. 1996/9909

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i. S. von § 105 Abs. 4 S. 3 FGO Ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 HFR 1993 674; NJW 1993 2603). Dies gilt entsprechend auch für den Fall der Zustellung des Urteils an Verkündungs statt 1. S. von § 104 Abs. 2 FGO. Die Frist von fünf Monaten beginnt in diesem Fall jedoch mit dem Ablauf des Tages an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung (§ 105 Abs. 4 S. 2 FGO) tatsächlich der Geschäftsstelle übergeben wurde spätestens mit dem Ablauf desjenigen Tages an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übergeben gewesen wäre.«

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2 § 105 Abs. 4 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I.