I. 1. Der Kläger schloß am 11. Mai 1970 mit der X-KG vier Verträge:
a) Einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag I), wonach er für 38.073 DM ein Grundstück in Nordrhein-Westfalen kaufte. In § 5 des Vertrages heißt es, daß der Käufer beabsichtige, auf dem Grundstück ein Mietwohnhaus zu errichten. Er habe in einem besonderen Vertrag der Verkäuferin den Auftrag erteilt, dieses Bauvorhaben in seinem Namen und für seine Rechnung durchzuführen;
b) einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag II), wonach u.a. "die Gesamtkosten" für das Grundstück und ein von der X-KG auf dem Grundstück schlüsselfertig zu errichtendes Mietwohnhaus 405 000 DM betragen sollten.
c) einen als Anlage zu dem Vertrag II genommenen privatschriftlichen "Bauherren-Betreuer-Vertrag" (Vertrag III), wonach die X-KG die Errichtung des vorgenannten Mietwohnhauses zu betreuen hatte;
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|