I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt eine Textildruckerei sowie den Handel mit bedruckten Stoffen. Im Kalenderjahr 1991 fand bei ihr eine Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 statt. Der Prüfer stellte fest, daß ein von der Klägerin im Januar 1991 in Rechnung gestellter Warenumsatz, auf den eine Umsatzsteuer von 9919,64 DM entfiel, in der Voranmeldung für diesen Zeitraum berücksichtigt, die Ware aber bereits am 21. Dezember 1990 ausgeliefert worden war. Der Prüfungsbericht trägt das Datum vom 31. März 1992.
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