BFH - Urteil vom 11.07.1996
V R 18/95
Normen:
AO (1977) §§ 227, 233a ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1976
BFHE 180, 524
BStBl II 1997, 259
DB 1996, 2063
DStR 1996, 1480
DStZ 1997, 61
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.07.1996 (V R 18/95) - DRsp Nr. 1996/28496

BFH, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen V R 18/95

DRsp Nr. 1996/28496

»Dem Gesetzesplan des § 233a AO 1977 kann nicht entnommen werden, daß bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch das FA, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung führt, (in Wirklichkeit nicht vorhandene) Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227, 233a ; FGO § 102 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt eine Textildruckerei sowie den Handel mit bedruckten Stoffen. Im Kalenderjahr 1991 fand bei ihr eine Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1990 statt. Der Prüfer stellte fest, daß ein von der Klägerin im Januar 1991 in Rechnung gestellter Warenumsatz, auf den eine Umsatzsteuer von 9919,64 DM entfiel, in der Voranmeldung für diesen Zeitraum berücksichtigt, die Ware aber bereits am 21. Dezember 1990 ausgeliefert worden war. Der Prüfungsbericht trägt das Datum vom 31. März 1992.