I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, bezogen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger wurde zum 28. September 1992 nach B versetzt. Den Familienwohnsitz in F behielten die Kläger bei. Durch Vertrag vom 3. September 1992 erwarb der Kläger in B eine Eigentumswohnung, die er bis zum Übergang von Nutzungen und Lasten am 4. November 1992 als Mieter bewohnte.
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