Da die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, für das Jahr 1990 (Streitjahr) keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Steuerbescheid. Aufgrund des Einspruchs der Kläger wurden ihre --zunächst in Höhe von 10 000 DM geschätzten-- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 DM angesetzt; im übrigen blieben die geschätzten Besteuerungsgrundlagen unverändert.
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