BFH - Urteil vom 12.09.1996
IV R 19/95
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BB 1997, 344
BFHE 181, 447
BStBl II 1997, 234
DB 1997, 355
DStR 1997, 235
DStZ 1997, 259
KTS 1997, 238
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.09.1996 (IV R 19/95) - DRsp Nr. 1997/2115

BFH, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen IV R 19/95

DRsp Nr. 1997/2115

»Im Falle einer unternehmensbezogenen Sanierung können auch solche Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am steuerfreien Sanierungsgewinn teilhaben, die alsbald nach dem Sanierungszeitpunkt aus der KG ausscheiden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen zunächst mit ihnen fortgeführt werden sollte (Ergänzung zum Senatsurteil vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 3. betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein ...unternehmen.

Im Laufe des Jahres 1976 stellte sich heraus, daß das Unternehmen notleidend war. Gesellschafter waren damals die O Verwaltungs-GmbH (Beigeladene zu 1.) als Komplementärin sowie die Brüder O (Kläger zu 1. und 2.) als Kommanditisten, letztere mit einer Einlage von je 400000 DM. Die Verluste beliefen sich im Jahre 1975 auf rd. 3027000 DM und im Jahr 1976 auf rd. 3150000 DM.