Gründe:
I. Die Kläger sind Eheleute; der Kläger ist selbständig tätig und Vater einer 1966 geborenen nichtehelichen Tochter (T).
Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom ... 1988 machte T gegenüber dem Kläger gemäß § 1934 d BGB einen Anspruch in Höhe von 70.000 DM auf vorzeitigen Erbausgleich geltend. Mit notarieller Urkunde vom ... 1989 bot der Kläger der T die Zahlung eines Betrages in Höhe von 42.000 DM ... (erhöht durch notarielle Urkunde vom ...1989 auf 50.000 DM) als vorzeitigen Erbausgleich an. T nahm dieses Angebot mit notarieller Urkunde vom ... 1989 an. Der Kläger zahlte daraufhin an T 50.000 DM. Außerdem zahlte er die von den Notaren für die Beurkundung in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt 543,77 DM.