BFH - Urteil vom 13.06.1996
III R 93/95
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1758
BB 1997, 84
BFHE 180, 247
BStBl II 1996, 483
DB 1996, 1908
DStR 1996, 1483
DStZ 1996, 637
DStZ 1997, 199
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 13.06.1996 (III R 93/95) - DRsp Nr. 1996/28487

BFH, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen III R 93/95

DRsp Nr. 1996/28487

»Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens kann durch eine Bezugnahme auf genau bezeichnete Unterlagen in den Steuerakten gegenüber dem Gericht auch dann vorgenommen werden, wenn dem Kläger die Bezeichnung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgegeben worden ist.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage, ohne diese näher zu begründen. Sie wurden deshalb vom Berichterstatter nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb einer Ausschlußfrist zu bezeichnen. Innerhalb dieser Frist trugen die Kläger vor, die Finanzverwaltung sei im Rahmen der Veranlagung von ihren Erklärungen abgewichen. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid verweise das FA darauf, daß die von ihm angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid sei als unbegründet zurückgewiesen worden. Dagegen richte sich das Klagebegehren.

Dem Schriftsatz war ein Konvolut von Anlagen beigefügt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab und führte im wesentlichen folgendes aus: