Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage, ohne diese näher zu begründen. Sie wurden deshalb vom Berichterstatter nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb einer Ausschlußfrist zu bezeichnen. Innerhalb dieser Frist trugen die Kläger vor, die Finanzverwaltung sei im Rahmen der Veranlagung von ihren Erklärungen abgewichen. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid verweise das FA darauf, daß die von ihm angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid sei als unbegründet zurückgewiesen worden. Dagegen richte sich das Klagebegehren.
Dem Schriftsatz war ein Konvolut von Anlagen beigefügt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab und führte im wesentlichen folgendes aus:
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