BFH - Urteil vom 14.06.1988
VII R 143/84
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 ; StBerG § 27 Abs. 1, § 29 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 277
BStBl II 1988, 684

BFH - Urteil vom 14.06.1988 (VII R 143/84) - DRsp Nr. 1996/13016

BFH, Urteil vom 14.06.1988 - Aktenzeichen VII R 143/84

DRsp Nr. 1996/13016

»1. Zur Aufsicht der OFD über Lohnsteuerhilfevereine. 2. Die Übertragung der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf die Oberfinanzdirektionen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 ; StBerG § 27 Abs. 1, § 29 ;

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion -OFD-) ordnete in einem Schreiben an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine "Aufsichtsprüfung" in den Geschäftsräumen des Klägers mit dem Bemerken an, die Prüfung solle von einer Beamtin des Finanzamts (FA) N im Bezirk der OFD durchgeführt werden. Gleichzeitig bat die OFD den Kläger, bestimmte Geschäftsunterlagen zur Einsicht bereitzuhalten. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Anordnung wurde damit begründet, der Kläger habe der OFD den Termin für die Durchführung der Mitgliederversammlung 1983 nicht mitgeteilt und nicht zu Fragen Stellung genommen, die folgende Angelegenheiten betrafen: Die Auszahlung von Beträgen an Vereinsorgane und das Beratungspersonal, die Aufgliederung der Personalkosten unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Zahlung und die Aufklärung von Verwaltungs- und Organisationsarbeiten im Lohnauftrag durch eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer ein Sohn des Vorstandes des Klägers war.