BFH - Urteil vom 14.10.1997
III R 27/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 571

BFH - Urteil vom 14.10.1997 (III R 27/97) - DRsp Nr. 1998/9168

BFH, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen III R 27/97

DRsp Nr. 1998/9168

(Medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung)

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leidet an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und ist zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. In seiner Einkommensteuererklärung 1992 (Streitjahr) machte er die Kosten für die Anschaffung einer Liege (229 DM) und eines mit einem elektrischen Steuergerät ausgestatteten Sessels (3033 DM) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen jedoch nicht als steuermindernd an.

Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1189 veröffentlichte Urteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des FA.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Urteil des FG verletzt § 33 EStG.